Aussagen im ZDF bei Lanz: Warum zerrt Nius jetzt Daniel Günther vor Gericht?

vor 21 Stunden 3

Die Auseinandersetzung zwischen dem Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Daniel Günther (CDU), und dem Portal Nius bekommt eine juristische Note: Nius, respektive dessen Betreiberfirma Vius, hat vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Sie will Günther zwei Aussagen verbieten lassen, die er in der Talkshow von Markus Lanz am 7. Januar machte. Dort sagte er, man müsse Nius und andere Portale als „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“ begreifen, bei Nius-Artikeln, die etwas mit ihm zu tun hätten, stimme „in der Regel nichts drin“, das sei „vollkommen faktenfrei“.

Beklagt wird das Land Schleswig-Holstein

Der Antrag von Nius richtet sich nicht gegen Daniel Günther persönlich, beklagt wird das Land Schleswig-Holstein, als dessen gewählter Vertreter sich der CDU-Politiker geäußert habe. Günther habe sich als Ministerpräsident, also Vertreter des Staates eingelassen, nicht als Privatperson und nicht als Parteipolitiker. Die „Einteilung in ‚gute‘, dem Staat genehme, und ‚schlechte‘, weil kritische Presse offenbart ein Staatsverständnis, das mit der Neutralitätspflicht unvereinbar ist“, heißt es im Antragsschreiben des Rechtsanwalts Joachim Nikolaus Steinhöfel. Es sei „nicht Aufgabe der Exekutive, Haltungsnoten an Medien zu verteilen oder deren Zulässigkeit am Maßstab der Regierungsfreundlichkeit zu messen“. Wer als Regierungschef Medien in „Freund“ und „Feind“ unterteile, verkenne, dass die Grundrechte – in diesem Fall vor allem die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz – „Abwehrrechte gegen den Staat“ seien und „nicht Prämien, die der Staat für Wohlverhalten verleiht“.

Mit seinen Aussagen vermittle Günther den Eindruck, dass Beiträge von Nius nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt seien und es sich „um Inhalte handele, die man in diesem Land ,nicht sagen darf‘“. Damit spreche er Nius „faktisch den Grundrechtsschutz ab“. Eine solche „Ausgrenzung eines Presseorgans aus dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit durch einen Regierungschef ist mit der liberalen Demokratie des Grundgesetzes unvereinbar“. Die Behauptung, Nius-Beiträge seien „vollkommen faktenfrei“, sei zudem „wahrheitswidrig“. Dies alles verstoße gegen die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Grundgesetz, Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und das in den Paragraphen 823 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 2 und 19 Grundgesetz verbriefte Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

„Personen zu aggressiven Übergriffen motivieren“

Günthers Aussagen bei Lanz, führt der Anwalt Steinhöfel aus, stellten keine falsche und beleglos aufgestellte kritische Bewertung dar, sondern eine „delegitimierende Zuschreibung in Verbindung mit einer pauschalen Abwertung der publizistischen Arbeit“ von Nius. Dies sei geeignet, Leser, Informanten, Kooperationspartner und Werbekunden abzuschrecken oder sogar „einzelne Personen zu aggressiven Übergriffen gegen Sachen zu motivieren oder gar physische Gewalt gegen die Repräsentanten und Organe der Klägerin zu erwägen“.

So fährt Nius schweres juristisches Geschütz auf. Dieses spielte auch bei einem Verfahren eine entscheidende Rolle, in dem die Fronten vertauscht waren: Da wollte die Ampel-Bundesregierung dem Chefredakteur von Nius, Julian Reichelt, die Aussage verbieten lassen, sie unterstütze mit ihrer Entwicklungshilfe das Terrorregime der Taliban in Afghanistan. Das Kammergericht Berlin verbot Reichelt die Aussage in zweiter Instanz, da es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung handele; das Bundesverfassungsgericht schloss hingegen, es gehe um eine polemisch formulierte Wertung, und die sei erlaubt, die Regierung habe Reichelts Grundrechte verletzt.

Bei der zu erwartenden Entscheidung wird jenseits der Frage, was Tatsachenbehauptung und was Meinung ist, entscheidend sein, ob das Verwaltungsgericht den von Nius eingeschlagenen Weg mitgeht: Darf Daniel Günther im ZDF sagen, was er von Nius hält, und von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch machen, oder darf er es – weil er dort als Ministerpräsident und also Vertreter des Staates saß – nicht?

Eine Sprecherin der Staatskanzlei teilte auf Anfrage mit, man nehme zu laufenden Verfahren „grundsätzlich keine Stellung“, könne jedoch bestätigen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wurde. Dem Vernehmen nach hat die Staatskanzlei den Medienanwalt Christian Schertz mit der Beratung in äußerungs- und medienrechtlichen Fragen in diesem Fall mandatiert. Das Verwaltungsgericht hat der Staatskanzlei für ihre Erwiderung drei Tage Zeit gegeben.

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