Für den Eigentümer eines Grundstücks im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf ist die Waldkiefer in seinem Garten ein Problem – trotzdem darf er nicht zur Kettensäge greifen. Der Baum wirft seinen Schatten auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Einfamilienhauses und verringert erheblich die Solarausbeute. Erst verweigerte das Bezirksamt die Fällgenehmigung, heute schloss sich die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin dieser Position an: Der Baum darf nicht gefällt werden (VG 24 K 26/24).
Das Gericht wies die Klage des Hausbesitzers ab. Zum einen gehöre die etwa 50 Jahre alte Waldkiefer (Stammunfang mehr als zwei Meter) zu den geschützten Bäumen. Daher habe das Bezirksamt die Fällgenehmigung zu Recht verweigert.
Zum anderen stünden sich hier zwei verfassungsrechtlich geschützte Belange gegenüber, so das Gericht: Sowohl der Naturschutz als auch der Klimaschutz seien im Grundgesetz als Staatsziele definiert. Weder der eine noch der andere hätten jedoch grundsätzlich Vorrang.
100
Jahre Restlebenszeit hat der Baum noch
Stattdessen argumentierte das Gericht mit dem öffentlichen Interesse. Es sei für die Gesellschaft wichtiger, die Waldkiefer zu erhalten, als für eine verschattungsfreie Nutzung der Solarenergieanlage zu sorgen. Dass der Kläger weniger Leistung aus der Photovoltaikanlage gewinnen könne, sei kein öffentlicher Belang. Der Richter geht von einer Minderleistung höchstens in Höhe des Jahresverbrauchs eines Drei-Personen-Haushalts aus.
Die Waldkiefer sei vital und verkehrssicher. Er „habe eine zu erwartende Restlebenszeit von mehr als 100 Jahren“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Der Hausbesitzer aus dem Berliner Südwesten kann gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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