Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat den seit Wochen erwarteten Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Opfer gegen die Erstellung und Verbreitung von intimen Bildaufnahmen, täuschend echt wirkenden pornografischen Darstellungen aber auch Cyberstalking strafrechtlich besser vorgehen können sollen. Die Durchsetzung von Betroffenenrechten soll aber auch zivilrechtlich einfacher werden. „Nicht die Betroffenen sollen verstummen, sondern die Täter – und digitale Gewalt muss endlich konsequent geahndet werden“, so Hubig zur Vorstellung des Gesetzentwurfes, der nun von Ländern und Verbänden kommentiert werden kann.
Drei neue Strafnormen
Die jetzt geplanten neuen oder überarbeiteten strafrechtlichen Normen sollen ganz unterschiedliche Sachverhalte regeln, die das Justizministerium unter dem Begriff „Digitale Gewalt“ subsumiert. Mit dem neuen Paragrafen 184k Strafgesetzbuch soll verboten werden, dass intimes Bildmaterial unbefugt hergestellt oder verbreitet wird.
Damit ist ein breiter Begriff gemeint: von heimlichen Bildaufnahmen realer Menschen über die Verbreitung ursprünglich nicht für einen erweiterten Kreis gedachter Aufnahmen bis zu „sexualisierten Deepfakes“. Taten unter dem neuen Paragrafen sollen dabei als Privatklage verfolgt werden können, weshalb Kritiker befürchten, dass dies dazu führen könnte, dass Staatsanwaltschaften so gut wie immer die Verfolgung einstellen würden – und den Betroffenen die Rechtsdurchsetzung obliegen würde.
Mit einem neuen Paragrafen 201b im Strafgesetzbuch soll zudem der neuen KI-Realität Einhalt geboten werden: Es geht um den „mittels Computerprogramms“ erzeugten Anschein „ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“, mit dem das Ansehen eines Lebenden oder Verstorbenen erheblich beschädigt werden könnte. Der Entwurf des Justizministeriums sieht hier vor, dass bis zu zwei Jahre Haft die Folge sein können – in Fällen, in denen Abbildungen etwa von Kindern oder Jugendlichen betroffen sind, können jedoch bereits jetzt schon härtere Strafen greifen.
Stalker-Tracking-Schutz mit hohen Hürden
Mitgeregelt wird zudem das unbefugte Tracking: mit einem neuen §202e im Strafgesetzbuch sollen etwa heimliche Bluetooth- oder GPS-Tracker strafbar werden. Allerdings nur dann, wenn dies „wiederholt oder ständig“ geschieht. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass der Person „schwerer Schaden“ zugefügt wird – was nur selten einfach zu beweisen sein dürfte und im Regelfall nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird.
Insbesondere im zivilrechtlichen Part gibt es weitere offene Fragen. Anders als im strafrechtlichen Teil müssen Betroffene ihre Rechte erst gegenüber einem Plattformbetreiber geltend machen, um die zugehörige IP-Adresse des mutmaßlichen Schädigers zu erhalten. Mit dieser IP-Adresse wiederum muss der Betroffene sodann eine Auskunft von dem Provider verlangen, dessen IP-Nummernblöcken der Täter zugeordnet ist, um sich anschließend schadlos zu halten. Dabei wird die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber auf Vorrat also vorausgesetzt, bei mehrfach genutzten IP-Adressen – etwa im Mobilfunk üblich – soll der Auskunftsanspruch auch die zugehörige Portnummer herausgeben müssen – zusammen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden. Beides unterliegt dabei dem sogenannten Richtervorbehalt: Der Geschädigte muss bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen – das Verfahren soll dann zu beiden Auskünften nacheinander führen, ohne dass ein zweites Verfahren angestrengt werden muss.
Auskunftsanspruch soll breit wirken
Tatsächlich verbirgt sich in den Regelungen zum Auskunftsanspruch aber sehr viel mehr als der geplante juristische Schutz vor Deep-Fake-Pornografie, Stalking und anderen Handlungen, die unter dem Stichwort „Digitale Gewalt“ primär im Fokus stehen – hauptsächlich und zuletzt aufgrund der Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann, oftmals mit sexueller Komponente. Der nun vorliegende Vorschlag des von Stefanie Hubig geleiteten Hauses umfasst hier viel mehr: Er soll etwa auch im Fall der kaum bekannten Strafnorm in §42 Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden, der unter anderem die absichtliche, massenhafte, unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten unter Strafe stellt. Auch das Recht am eigenen Bild (§22 Kunsturhebergesetz) soll hierfür ausreichen.
Auch die geplante temporäre „Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken“ auf Verlangen eines Geschädigten dürfte noch für viel Diskussionsbedarf sorgen. Zum einen ist die Beschränkung auf „Soziale Netzwerke“ nur für bestimmte Angebote überhaupt angedacht. Zum anderen übersieht die Justizministerin damit, dass die Europarecht- und Rechtsprechung so wie auch die eigene Bundesregierung inzwischen von gemischten Angeboten ausgehen – so müsste einem Konto etwa das Posten in WhatsApp- oder Telegramchanneln verboten werden, die Gruppenfunktion zugleich jedoch unberührt bleiben.
Vertretung durch Organisationen soll möglich sein
Bei diesen Verfahren sollen sich Betroffene dem Referentenentwurf nach auch von dazu befugten Organisationen vertreten lassen können. Voraussetzung dafür soll sein, dass es sich um zivilgesellschaftliche Organisationen mit unentgeltlichem Aufklärungs- und Beratungsauftrag handeln müsse.
Eine der dafür wohl infrage kommenden übt heute jedoch Kritik: HateAid. Die Organisation fürchtet abschreckend hohe Kosten für die Betroffenen, da diese im Auskunftsverfahren Kosten für Anwälte der Beteiligten sowie Gerichtskosten erst einmal zahlen müssten, um anschließend zu versuchen, diese vom mutmaßlichen Schädiger wieder einzutreiben. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum zwar der Auskunftsanspruch nun in einem zusammengefassten Verfahren bei Gericht durchsetzbar sei, für eine anschließende Entfernung aber ein neues Verfahren angestrengt werden müsse.
Ganz praktische Kritik an den Plänen kam derweil schon vorab vom Deutschen Richterbund. „Solange in vielen chronisch unterbesetzten Staatsanwaltschaften drei Ermittler die Arbeit für vier erledigen müssen und Strafverfahren gerade deshalb immer öfter vorzeitig eingestellt werden müssen, erfüllt die Politik ihr Schutzversprechen an die Betroffenen nicht“, hatte Richterbund-Geschäftsführer Sven Rehben schon vor der heutigen Präsentation des Referententwurfs gewarnt.
NetzDG soll endlich in Rente gehen
Ein anderes Gesetz soll die Richter nicht mehr beschäftigen: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen enthalten eine neue Vorschrift, wie soziale Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen, sofern es keinen EU-Sitz des Unternehmens gibt. Dies war bislang der letzte Grund für das Vorhandensein eines ansonsten entkernten, weil vom Digital Services Act inhaltlich längst überformten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Mit der neuen und weitergehenden Regelung soll das einst von einer schwarz-roten Koalition eingeführte Gesetz daher endgültig abgeschafft werden – zum bereits dritten Mal. Real wird aber wohl auch die geplante neue Vorschrift wenig ändern – denn ohne formale Zustellungsmöglichkeit ist auch die Zustellung einer Feststellung durch die zuständigen Behörden nahezu unmöglich, wie die jahrelange Posse um Telegram gezeigt hat.
(nen)










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