»Besonders E-Scooter von Sharing-Anbietern sind häufiger in Unfälle verwickelt«, sagte dazu Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Die SPD-Politikerin findet: »Es darf nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, nur weil der Fahrer längst verschwunden ist.« Sie sehe, was die Haftung angeht, keinen Grund, E-Scooter von Sharing-Anbietern anders zu behandeln als Mietwagen.
Nach geltendem Recht sind E-Scooter von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Geschädigte sind bislang, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, darauf angewiesen, ein Verschulden – insbesondere des Fahrers – darzulegen und zu beweisen. Gerade bei Mietrollern ist das aber schwierig – erst recht, wenn es um einen Unfall geht, dessen Ursache ein falsch abgestellter oder umgestürzter E-Roller auf dem Gehsteig ist.
Wie die Bundesregierung unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamts berichtet, ist die Zahl der Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen – von rund 4.000 Straßenverkehrsunfällen im Jahr 2021 auf fast 8.000 Unfälle im Jahr 2024.
Um den Plänen zufolge Schadenersatz zu erhalten, können Geschädigte direkt den Fahrer des E-Scooters ansprechen – vorausgesetzt sie können seiner habhaft werden. In jedem Fall können sie sich aber an den Halter wenden. Das kann eine Firma sein, die E-Roller vermietet oder eine Privatperson, die den E-Scooter verliehen hat. In Deutschland muss jeder E-Roller, der im öffentlichen Verkehr genutzt wird, ein Kennzeichen haben. Die Plakette erhält nur, wer eine E-Scooter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

vor 2 Stunden
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