Psychotherapeutische und psychologische Berufsverbände warnen vor einem europaweiten behördlichen Zugriff auf hochsensible Gesundheitsdaten im Zuge der Umsetzung der sogenannten E‑Evidence‑Verordnung. Sowohl das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) als auch der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) fordern gesetzliche Nachbesserungen, um die ärztliche und psychotherapeutische Schweigepflicht sowie den Schutz der elektronischen Patientenakte (ePA) sicherzustellen.
Grund dafür ist die nationale Umsetzung der bereits auf EU‑Ebene beschlossenen E‑Evidence‑Verordnung, die Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, elektronische Beweismittel grenzüberschreitend anzufordern. Nach Ansicht der Verbände könnten darunter auch medizinische und psychotherapeutische Daten aus der ePA fallen. Aufgrund einer öffentlichen Anhörung im Bundestag warnt der Verband vor „erheblichen Risiken des grenzüberschreitenden Datenaustauschs“. Zwar sei laut DPNW‑Vorsitzender Dieter Adler kein vollständiges Stoppen der nationalen Umsetzung möglich, der Gesetzgeber habe aber Spielräume. Er warnt vor Szenarien, in denen Ermittlungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten auf Daten zugreifen könnten, obwohl der zugrunde liegende Sachverhalt nach deutschem Recht nicht strafbar ist.
„Angenommen, gegen eine polnische Staatsbürgerin wird in Polen wegen einer dort strafbaren Abtreibung ermittelt. Es stellt sich heraus, dass sie sich zuvor in Deutschland beraten ließ und dabei sowohl einen Arzt als auch eine Psychotherapeutin aufsuchte. Der polnische Staatsanwalt beantragt daraufhin die Herausgabe der entsprechenden Daten aus der elektronischen Patientenakte. Nach der E-Evidence-Verordnung müssten diese Daten übermittelt werden“, verdeutlichte Adler anhand eines Beispiels.
„Observationsfreie Zone“ für ePA
Das DPNW fordert deshalb für die ePA eine „observationsfreie Zone“, vergleichbar mit dem besonderen Schutz, der etwa für Drogenberatungsstellen gilt. Ziel sei es, den Zugriff von Ermittlungsbehörden – insbesondere aus anderen EU‑Staaten – auf besonders sensible Gesundheitsdaten zu verhindern.
Auch der BDP sieht akuten Handlungsbedarf, wie aus einer Pressemitteilung von Ende 2025 hervorgeht. Hintergrund ist ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung der E‑Evidence‑Verordnung, dem bereits der Bundesrat zugestimmt hat. Der Verband kritisiert, dass der Beschlagnahmeschutz und der Erhalt der Schweigepflicht für Daten in der elektronischen Patientenakte bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Während Gesundheitsdaten in Praxen durch die Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch und durch das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Strafprozessordnung geschützt seien, gelte dieser Schutz für die versichertengeführte ePA nicht eindeutig.
Der BDP warnt insbesondere vor den Folgen aktueller politischer Debatten über Register und Datennutzungen im Zusammenhang mit Gewalttaten. Gerade bei psychisch erkrankten Menschen könne ein unsicherer Datenschutz dazu führen, dass Betroffene notwendige Behandlungen meiden. Der Verband fordert daher, den Beschlagnahmeschutz und die Schweigepflicht für alle in der ePA gespeicherten Daten rechtssicher und zeitnah gesetzlich zu verankern.
Mit der elektronischen Patientenakte für alle gibt es erstmals einen zentralen digitalen Speicherort für umfassende Gesundheitsdaten, zu dessen Befüllung Ärzte verpflichtet sind. Während für klassische Patientenakten in Arztpraxen klare Beschlagnahmeverbote gelten, ist dies für die ePA seit Jahren nicht der Fall. Die Akte wird von den Krankenkassen bereitgestellt und gilt als patientengeführt, sie befindet sich damit nicht im Gewahrsam der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Kritiker sehen darin eine Schutzlücke.
Datenschutzbehörden und Berufsverbände warnen seit Langem davor, das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandler zu schwächen. Das Bundesverfassungsgericht hat Gesundheitsdaten wiederholt als höchstpersönlich eingestuft und sie dem besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechts unterstellt. Zugleich gilt die Schweigepflicht nicht absolut: Bei akuter Gefahr für Leib und Leben Dritter dürfen Ärztinnen und Ärzte Informationen weitergeben. Eine generelle Öffnung der ePA für Strafverfolgungszwecke lehnen Fachverbände jedoch ab, da sie negative Folgen für die Behandlungsbereitschaft und damit auch für die öffentliche Sicherheit befürchten.
(mack)











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